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   BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21   

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https://dejure.org/2021,43828
BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21 (https://dejure.org/2021,43828)
BayObLG, Entscheidung vom 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21 (https://dejure.org/2021,43828)
BayObLG, Entscheidung vom 26. März 2021 - 203 StObWs 12/21 (https://dejure.org/2021,43828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollzG § 116, § 118; BaySvVollzG Art. 54, Art. 55, Art. 103
    Vollzugsplan - vollzugsöffnende Maßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Einzelne Vollzugsplanfortschreibungen entwickeln jeweils den einmal festgestellten Vollzugsplan weiter und sind deshalb lediglich unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Verfahrensgegenstandes. Ein gegen eine vorangegangene Vollzugsplanfortschreibung ...

  • rechtsportal.de

    Anfechtbarkeit einzelner Maßnahmen des Vollzugsplans Keine Anfechtbarkeit des Vollzugsplans als Ganzes Mindestanforderungen an Inhalt eines Vollzugsplans Keine pauschalen Wertungen bei Flucht- oder Missbrauchsgefahr Positive und negative Tatbestandsmerkmale in Art. 54 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Nürnberg, 11.08.2015 - 1 Ws 224/15

    Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen im Rahmen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    b) Im Anschluss an den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.08.2015 (Az.: 1 Ws 224/15, NStZ-RR 2016, 191; fortgeführt mit Beschluss vom 14.02.2018, Az.: 2 Ws 727/17), der sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.09.2014, Az.: 1 Ws 367/14) auseinandersetzt, ist es unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326) tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BaySvVollzG, dass diese dem Erreichen der Vollzugsziele dienen (positives Tatbestandsmerkmal).

    Bezüglich der Frage, ob der Sicherungsverwahrte Anspruch auf mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen vier Ausführungen pro Jahr nach Art. 54 Abs. 3 BaySvVollzG hat, steht der Vollzugsbehörde im Anschluss an den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.08.2015 (Az.: 1 Ws 224/15, NStZ-RR 2016, 191; ihm folgend OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 2 Ws 562/15, NStZ-RR 2016, 95, sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2018, Az.: 2 Ws 727/17) ein Ermessensspielraum zu.

    Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen bestehen nämlich im Sinne des oben unter 2.b) zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.08.2015 (Az.: 1 Ws 224/15, NStZ-RR 2016, 191) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch weitere Ausführungen Fortschritte hinsichtlich der Entwicklung des Sicherungsverwahrten erreichbar sind, so dass sich nach der gesetzlichen Wertung die vorgesehenen jährlich vier Ausführungen als nicht mehr ausreichend darstellen - zumal sämtliche bislang absolvierten Ausführungen beanstandungsfrei erfolgt sind.

  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Im Vollzugsplan sind wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (BVerfG, BVerfGK 9, 231, NStZ-RR 2008, 60, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, StV 2004, 555, juris Rn. 10).

    Es muss eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, BVerfGK 9, 231, NStZ-RR 2008, 60).

  • OLG Zweibrücken, 17.04.2019 - 1 Ws 266/18

    Strafvollzugssache: Anforderungen an die Darstellungen in den Fortschreibungen

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Die Überprüfung durch den Senat dient insoweit der Vermeidung künftiger gleichgelagerter Rechtsfehler (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2019, Az.: 1 Ws 266/18 Vollz, juris Rn. 10).

    Die Gründe für die Gewährung bzw. Versagung von Lockerungen sind dabei nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn sie bezogen auf die Art der jeweiligen konkreten Lockerung abgefasst sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 2 BvR 865/11, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020, Az.: 204 StObWs 59/20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2019, Az.: 1 Ws 266/18 Vollz, juris Rn. 19; Arloth in: BeckOK Strafvollzug Bayern, 14. Ed. 01.02.2021, Art. 9 BayStVollzG Rn. 7).

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Es sind vielmehr im Rahmen einer überprüfbaren Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Sicherungsverwahrten zu konkretisieren (vgl. BVerfG, BVerfGK 17, 459, StV 2011, 488, juris Rn. 32; BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020, Az.: 204 StObWs 59/20).
  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Dies ist etwa im Hinblick auf die Lockerungsgeeignetheit des Gefangenen zu bejahen (BVerfGK 8, 319 ff.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 7 StVollzG Rn. 13 mit zahlr. weit. Nachw.).
  • OLG Celle, 29.05.2008 - 1 Ws 220/08

    Recht eines Strafgefangenen auf Gewährung von Langzeitbesuch seiner

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Soweit der Beschwerdeführer über die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der diesem zugrunde liegenden Vollzugsplanfortschreibungen hinaus eine abschließende Entscheidung in seinem Sinne beantragt (Hauptantrag), ist seine weitergehende Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2008, Az.: 1 Ws 220/08, juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    b) Im Anschluss an den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.08.2015 (Az.: 1 Ws 224/15, NStZ-RR 2016, 191; fortgeführt mit Beschluss vom 14.02.2018, Az.: 2 Ws 727/17), der sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.09.2014, Az.: 1 Ws 367/14) auseinandersetzt, ist es unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326) tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BaySvVollzG, dass diese dem Erreichen der Vollzugsziele dienen (positives Tatbestandsmerkmal).
  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Auf der anderen Seite hat die Justizvollzugsanstalt jedoch die Rechte der Sicherungsverwahrten zu wahren, was eine angemessene personelle Ausstattung der Justizvollzugsanstalten bedingt (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015, 2 BvR 1753/14, zitiert nach juris, für beantragte Ausführungen eines Strafgefangenen mit Verurteilung zu lebenslanger Haft).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Die Gründe für die Gewährung bzw. Versagung von Lockerungen sind dabei nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn sie bezogen auf die Art der jeweiligen konkreten Lockerung abgefasst sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 2 BvR 865/11, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020, Az.: 204 StObWs 59/20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2019, Az.: 1 Ws 266/18 Vollz, juris Rn. 19; Arloth in: BeckOK Strafvollzug Bayern, 14. Ed. 01.02.2021, Art. 9 BayStVollzG Rn. 7).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 2 BvR 166/11

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Vollzugsplan; Fortschreibung;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2021 - 203 StObWs 12/21
    Ein gegen eine vorangegangene Vollzugsplanfortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt sich also nicht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2013, 120; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2014, Az.: 2 Ws 374/13 (Vollz); Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 79; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 7 StVollzG Rn. 14).
  • OLG Koblenz, 13.03.2014 - 2 Ws 374/13

    Strafvollzug: Erledigung des gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans

  • OLG Nürnberg, 02.11.2015 - 2 Ws 562/15

    Zum Anspruch des Untergebrachten auf mehr als die gesetzliche Mindestanzahl

  • OLG Celle, 08.09.2020 - 3 Ws 210/20

    Kein Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörde bei vollzugsöffnenden

  • LG Regensburg, 14.03.2022 - SR StVK 1103/21

    Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen

    Bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass durch weitere Ausführungen derartige Fortschritte erreichbar sind, sind nach der gesetzlichen Wertung die vorgesehenen jährlich 4 Ausführungen regelmäßig ausreichend (bayerisches oberstes Landesgericht vom 26.03.2021, 203 StObWs 12/21).
  • LG Regensburg, 11.10.2022 - SR StVK 301/22

    Vollzug einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung in Bayern:

    Bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass durch weitere Ausführungen derartige Fortschritte erreichbar sind, sind nach der gesetzlichen Wertung die vorgesehenen jährlich vier Ausführungen regelmäßig ausreichend (bayerisches oberstes Landesgericht vom 26.03.2021,203 StObWs 12/21).
  • OLG Celle, 05.09.2023 - 1 Ws 188/23
    Ein Austausch des Streitgegenstandes wird dadurch nicht bewirkt (BayObLG, Beschluss vom 26. März 2021, 203 StObWs 12/21, juris).
  • BayObLG, 05.01.2022 - 203 StObWs 558/21

    Anfechtbarkeit des Vollzugsplans

    Darüber hinaus ist der Vollzugsplan wegen der bereichsspezifischen Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Bereich des Strafvollzugs auch daraufhin überprüfbar, ob er verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommen ist und inhaltlich den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (BVerfG, Beschluss vom 16.02.1993 - 2 BvR 594/92, NStZ 1993, Seite 301; vom 25.9.2006 - 2 BvR 2132/05 NStZ-RR 2008, 61; BayObLG, Beschluss vom 26.03.2021, Az.: 203 StObWs 12/21, Seite 8).
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